Unsere AGBs
§ 1 – Allgemeines
Für die Ausführung von Maler-Anstrich und Tapezierarbeiten, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung mit nachstehenden Ergänzungen.
Nachrangig gilt das Werksvertragsrecht des BGB
§ 2 – Auftragserteilung und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge (auch Nachtragsaufträge und Zusatzaufträge) werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung.
§ 3 – Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der nachfolgenden Reihenfolge:
- Angebot
- Auftrag und Auftragsbestätigung vom Bauherren unterschrieben
- Leistungsbeschreibung
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
- VOB in der aktuellen Fassung
§ 4 – Leistungsumfang
- Dem Leistungsumfang liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde.
- Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. (§ 2 Nr. 2 VOB, Teil B)
- Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und Lackierarbeiten einschlägigen Allgemeinen technischen Vorschriften.DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art)
DIN 18349 (Betonerhaltungsarbeiten)
DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten)
DIN 18364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten)
DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten)
DIN 18366 (Tapezierarbeiten)
DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) - Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.
§ 5 – Vergütung an uns
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführtenLeistungen berechnet (§ 2 Nr. 2 VOB/B), wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Selbstkosten) vereinbart ist. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen 12 Tage nach Zugang der Rechnung (2 Werktage nach Rechnungsdatum) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber zur Fälligkeit nicht, so können wir ab dem darauf folgenden Tag Mahnungen zusenden, wodurch wir ab Mahnungsdatum Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB genannten Zinssätze haben. Auf § 288 Abs. 3 BGB wird explizit hingewiesen. Die Kosten für die 1. Mahnung betragen hierbei 5,00 €, für die 2. Mahnung 10,00 €, für die 3. Mahnung 15,00 €. Die Mahnabstände betragen dabei 5 Werktage.
Sofern nichts anderes vereinbart, kann unsere Firma folgende Vorauszahlungen – jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme – oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern, in Höhe von 30% der Bruttoauftragssumme. Die Sicherheitsleistung ist fällig nach schriftlicher Auftragserteilung und Zugang einer schriftlichen Anforderung. Wird die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht geleistet, so können wir bis zur Leistung die Arbeiten einstellen entsprechend § 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B.
§ 6 – Lohnerhöhungen
Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- und Pauschalpreise um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nichtauf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsabschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
§ 7 – Abweichungen
Die verwendeten Materialien (z.B. Wandbeschichtungen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben) können aus drucktechnischen oder produktionsbedingten Gründen Abweichungen gegenüber einem Muster aufweisen. Diese sind kein Reklamationsgrund. Gleiches gilt auch für Naturstoffe. Hierbei sind naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten.
§ 8 – Mängelansprüche
Unsere Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Mängeln. Bei berechtigten Mängeln obliegt es uns, ob wir unentgeltlich nachbessern, neu liefern und verarbeiten oder austauschen. Zur Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Auftraggebers bedarf es der Schriftform. Nachträgliche Mängelanzeigen nach Abnahme unserer Leistung in einem Zeitraum von 1 Monat werden als Mangel nicht anerkannt und sind gesondert zu vergüten.
§ 9 – Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebssitzes.
§ 10 – Schriftformklausel
Mündliche vereinbahrungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche vereinbahrungen hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.
§ 11 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB Gesetz nicht widersprechen.